Der Schwerbehindertenausweis ist die Grundlage für mehrere Formen des Nachteilsausgleichs.
Der Ausweis enthält den so genannten Grad der Behinderung (GdB). Dieser richtet sich nach der “Versorgungsmedizinverordnung” (VersMedV). In der Versorgungsmedizinverordnung sind einzelne Einschränkungen und die daraus folgenden Grade der Behinderung aufgelistet. Weiterhin kann der Ausweis sogenannte Merkzeichen enthalten, die Grundlage für verschiedene spezielle Nachteilsausgleiche sind.
Mögliche Merkzeichen sind:
G = gehbehindert
aG = außergewöhnlich gehbehindert
B = Begleitung erforderlich
H = Hilflosigkeit
RF = Befreiung von der Rundfunkgebühr
Bl = Blindheit
Gl = Gehörlosigkeit
Gesetzesgrundlage: Teil 3, Kapitel 1, SGB IX
Grad der Behinderung (GdB)
Der GdB stellt die Auswirkungen der Beeinträchtigung dar. Bei mehreren Einschränkungen werden die einzelnen GdB nicht addiert. Der Gesamt-GdB wird durch das Ermitteln der gemeinsamen Gesamteinschränkungen festgelegt. Dabei werden auch die Wechselwirkungen zwischen einzelnen (Teil-) Beeinträchtigungen berücksichtigt. Eine wesentliche Voraussetzung für einen Schwerbehindertenausweis ist die Vorlage eines Ärztlichen Berichtes, in dem die vorliegenden Krankheitsmerkmale und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen vollständig beschrieben sind.
Um einen Ausweis zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde, zumeist das Versorgungsamt (in Rheinland-Pfalz: Amt für Soziale Angelegenheiten; in Baden-Württemberg: Landratsämter; in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales), gestellt werden. Der Antrag kann von der Homepage der jeweiligen Ämter heruntergeladen werden.
Nachteilsausgleiche können sein:
- Steuererleichterungen in Form von Freibeträgen
- Freifahrten im Öffentlichen (Nah-)Verkehr
- Parkausweis
- Mitnahme von Begleitpersonen
- ermäßigter Eintritt für öffentliche Veranstaltungen
- Besonderheiten im Arbeitsrecht
Informationen im Einzelnen:
Merkzeichen G und aG
Das Merkzeichen G wird
gewährt bei erheblicher Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr. Nach der Rechtssprechung wird G Menschen gewährt, die
eine Strecke von nicht mehr als zwei Kilometer gehend in etwa einer
halben Stunde zurücklegen können.
Eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung können Eltern nutzen, wenn sie Fahrten für und mit ihrem Kind/Jugendlichen machen.
Zusätzlich können Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Ohne
weiteren Nachweis werden bei Vorliegen des Merkzeichens G pauschal 3.000
km pro Jahr anerkannt. Mit Einzelnachweis durch ein Fahrtenbuch können
die Pauschalen überschritten werden. Pro Kilometer werden 30 Cent
anerkannt.
Das Merkzeichen aG berechtigt zusätzlich zum Erhalt eines Parkausweises, mit dem auf einem Behindertenparkplatz geparkt werden kann. Dieser wird beantragt bei der Stadt- oder Ortsverwaltung. Fahrkosten können hier in der Regel bis zu 15.000 km pro Jahr (mit Nachweis durch Fahrtenbuch) abgesetzt werden. Mit der Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz 2017 (BTHG) wurde auch die Regelung für den Erhalt des Merkzeichen aG neu geregelt. Statt – wie in der Versorgungsmedizinverordnung einzelne Erkrankungen aufzulisten ist neu seit dem 1.1.2018 der Gestzestext aus SGB IX §229 Satz 3 gültig:
Schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der
Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die
schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung
dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb
ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze
Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines
Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)
können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach
versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der
Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit
dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten
Beeinträchtigung gleich kommt.
Die Einschränkung ist nach Satz 1 definiert:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Welche Auswirkungen diese Änderung auf die Gewährung des Merkzeichens hat, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen.
Manche Versicherungen gewähren Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugversicherung (hier muss man im Einzelfall nachfragen).
Merkzeichen B
Das Merkzeichen B für Begleitung wird erteilt bei:
– erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung
– wenn Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. beim Ein- und
Aussteigen)
Für Kinder wird das Merkzeichen B regelmäßig nicht mehr erteilt, da wie
bei allen anderen Formen des Nachteilsausgleichs nur der Mehrbedarf im
Vergleich zu Gleichaltrigen gilt.
Merkzeichen H
Das Merkzeichen H für hilflos wird für
Menschen gewährt, die für mehrere regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.
In der Regel wird das Merkzeichen erst ab Pflegegrad 3 erteilt. Bei
Pflegegrad 3 muss zudem eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung
ärztlich festgestellt werden.
Bei Merkzeichen H sowie einem GdB von 100 besteht Anspruch auf die höchste Stufe der Steuererleichterungen.
Fahrkosten können hier in der Regel bis zu 15.000 km pro Jahr (mit Nachweis durch Fahrtenbuch) abgesetzt werden.
Merkzeichen RF
Mit dem Merkzeichen ‚RF’ im Behindertenausweis ist eine zur Befreiung von der Rundfunkgebühr möglich.
Es wird für Kinder nicht mehr gewährt, es sei denn es wird nachgewiesen, dass sie einen eigenen Fernseher haben.
Ohne Merkzeichen kann die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfolgen,
wenn Leistungen nach dem SGB II oder XII (Arbeitslosengeld II, Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
bezogen werden.
Erleichterungen im Nahverkehr (Freifahrt)
Zur Gewährung von Erleichterungen im
Nahverkehr muss die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
eingeschränkt sein oder es muss Hilflosigkeit vorliegen (Merkzeichen G
bzw. aG oder H).
Zum Schwerbehindertenausweis kann ggf. ein Beiblatt mit Wertmarke
erworben werden. Diese kostet 60 € im Jahr bzw. 30 € im halben Jahr.
Menschen mit Merkzeichen ‚H’ oder ‚Bl’ erhalten die Wertmarke kostenlos.
Kostenlos ist sie auch für Menschen, die Leistungen nach dem SGB II
oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten
Liegt die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen ‚B’)
vor, fährt auch die Begleitperson kostenlos. Das gilt auch, wenn der
Betroffene keine Wertmarke erworben hat, also selbst zahlen muss.
Beiblatt und Wertmarke ermöglichen Freifahrten in einer Zone von 50 km
um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Genaueres regelt
das Streckenblatt, das der Wertmarke beigefügt ist.
In der Regel gilt die Freifahrt für jeweils einen gesamten Verkehrsverbund unabhängig von der Entfernung.
Gesetzesgrundlage: Teil 3, Kapitel 13, SGB IX
Steuererleichterungen
Je nach GdB können in der Steuererklärung Freibeträge geltend gemacht werden, wobei Freibeträge von Kindern auf die Eltern übertragen werden können. Grundsätzlich wird der Pauschbetrag auf beide Elternteile aufgeteilt, Alleinerziehende können sich den Pauschbetrag in voller Höhe übertragen lassen.
Freibeträge / Pauschbeträge (Stand 2019 für 2018) |
Grad der Behinderung | Frei- / Pauschbetrag (€) |
25/30 35/40 45/50 55/60 65/70 75/80 85/90 95/100 100 mit Merkzeichen H oder Bl und/oder 100 mit Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 | 310 € 430 € 570 € 720 € 890 € 1.060 € 1.230 € 1.420 € 3.700 € 3.700 € |
Bei Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, wird der Pauschbetrag nur anerkannt, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung eine Rente beziehen oder zu einer dauernden Bewegungseinschränkung führt.
Weitere Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit
Fahrten zu Ärzten, Kliniken, Ambulanzen, Therapien, Hilfsmittelanpassungen usw. können dann als “außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend
gemacht werden, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80
oder ein GdB von 70 mit Merkzeichen G vorliegt. In der Regel erkennt das
Finanzamt ohne Nachweis einen Aufwand von nicht mehr als 3.000
Kilometer an. Beim pauschalierten Kilometersatz von 30 Cent ergibt das
einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwand von 900 Euro. Soll
eine höhere Fahrleistung angesetzt werden, so muss ein Fahrtenbuch
geführt werden. Fahrten müssen ‘angemessen’ und ‘behinderungsbedingt’
sein. Als behinderungsbedingt gelten in jedem Fall solche Fahrten, die
der behinderte Mensch unbedingt machen muss, z. B. Fahrten zur Schule,
zum Arbeitsplatz, zur WfbM, zum Arzt, zu Therapiemaßnahmen oder zu
Behörden.
Ist der Betroffene außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“),
blind (Merkzeichen „Bl“) oder hilflos (Merkzeichen „H“), so können
sämtliche durch ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen belegte Kosten für
Fahrten (also auch Urlaubs-, Freizeit- oder Besuchsfahrten) im
angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Zugrunde gelegt wird auch hier eine Pauschale von 30 Cent pro
km. Als angemessen werden in der Regel höchstens 15.000 km pro Jahr
anerkannt.
Besuchsfahrten zu einem im längere Zeit im Krankenhaus liegenden Kind können abgesetzt werden, wenn vom behandelnden Arzt in der Klinik bescheinigt wird, dass der Elternbesuch zur Linderung oder Heilung der Krankheit entscheidend beitragen kann.
Krankheitskosten können neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden. Darin eingeschlossen sind Zuzahlungen wie die Praxisgebühr, die zu den Leistungen der Krankenkasse zu zahlen sind. Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln müssen medizinisch notwendig sein. Der Nachweis erfolgt durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Eingeschlossen sind auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente, als Nachweis sollte ein Privatrezept des Arztes vorhanden sein. Die Erstattung bei Behandlungsmethoden, die nicht allgemein von den Krankenkassen anerkannt sind muss vor der ersten Behandlung beantragt werden.
Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht
- erweiterter Kündigungsschutz
- zusätzliche Urlaubstage
Weitere Informationen
Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte gibt ein jährlich aktualisiertes Steuermerkblatt heraus, das sehr detailliert über die Voraussetzungen für die einzelnen Nachteilsausgleiche und insbesondere über steuerliche Erleichterungen informiert.
Externer Link: Bundesverband Körper- und Mehrfachbehinderte BVKM
Hinweise
Dieser Artikel dient der generellen Übersicht und versteht sich nicht als Rechtsberatung. Die Rechtsprechung unterliegt permanenten Änderungen. Im Zweifelsfall ist eine individuelle Rechtsberatung notwendig.