Das SGB IX ist ab 1.1.2020 wie folgt aufgebaut:
- Im 1. Teil ist das Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst, welches für alle Rehabilitationsträger gelten soll.
- Im 2. Teil wird in Zukunft die Eingliederungshilfe zu finden sein. Diese wird aus dem SGB XII ins SGB IX verschoben und außerdem erneuert. Die Eingliederungshilfe heißt in Zukunft offiziell „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“.
- Im 3. Teil wird das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht zu finden sein.
Bis zum Jahr 2023 erfolgt schrittweise die Überleitung der meisten Leistungen für Menschen mit Behinderung aus dem SGB XII in das SGB IX. Der neue Name der ehemaligen Eingliederungshilfe ist „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ (im Folgenden nur noch „Besondere Leistungen“ genannt). Auch wurden in diesem Zuge einige Leistungen umbenannt bzw. neu etabliert.
Vor allem sollen die Leistungen anders als in der ehemaligen Eingliederungshilfe personenzentriert ausgerichtet werden und nur noch auf Antrag gewährt werden.
Im § 5, SGB IX sind die Bestandteile der befestgelegt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Außerdem ist die Hilfe zur Pflege in die „Besonderen Leistungen“ integriert. Auch sollen die „Besonderen Leistungen“ strikt von der Sozialhilfe getrennt werden. Verankert wird diese Regelung in den §§90 ff. SGB IX. Das bedeutet, dass der §53 SGB XII für Menschen die „Besondere Leistungen“ beziehen nicht mehr relevant sein wird. Auch §33 SGB I, der bisher zur Angemessenheitsprüfung herangezogen wurde ist für Menschen die „Besondere Leistungen“ beziehen nicht mehr interessant. An die Stelle dieses Paragrafen rückt nun der neue §104 SGB IX.
Fast alle Leistungen die früher im SGB XII zu finden waren sind nun im SGB IX zu finden. Ausgenommen hiervon ist die “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”, diese sind auch weiterhin eine Leistung der Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld verbleibt nach wie vor im SGB II und das Sozialgeld bleibt im SGB XII. Hier verändert sich durch das BTHG nichts!
Der Begriff “stationäre Einrichtung” entfällt und als neuer Begriff werden die “besonderen Wohnformen” eingeführt. Nach dem SGB IX gibt keine Unterscheidung mehr nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen. Für den Leistungsträger ist es in Zukunft egal wo der/die Leistungsberechtigte lebt. Erwachsene Menschen, die in einer besonderen Wohnform (bisher: stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) leben erhalten alle Gelder, die Ihnen zustehen auf ihr Konto überwiesen und müssen dies dann weiter überweisen z.B. an Leistungserbringer. Dies gilt beispielsweise für die Miete oder Verpflegung, also für alle existenzsichernden Leistungen. Durch die existenzsichernden Leistungen werden das bisherige Taschengeld und die Bekleidungspauschale entfallen. Auch Gelder aus der (Erwerbsminderungs-/Erwerbsunfähigkeits-) Rente und der Lohn, der aus der Beschäftigung in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung hervorgeht, muss auf das eigene Konto des/der Leistungsberechtigten überwiesen werden. Reichen das Einkommen aus der WfbM und die Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, wird den Bewohnern der besonderen Wohnformen Grundsicherung gewährt. Dies kann auch als aufstockende Leistung gewährt werden. Hierin enthalten sind dann der Regelbedarf, verschiedene Mehrbedarfe, die aufgrund der Behinderung entstehen und die Kosten der Unterkunft. Für die Kosten der Unterkunft gelten für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben Sonderregelungen. Für weitere Infos hierzu siehe § 42a SGB XII und § 113 Absatz 5 SGB IX. Wie viel Geld man auf sein eigenes Konto überwiesen bekommt, wird in einer sogenannten Gesamtplankonferenz festgelegt.
Menschen, die in einer WfbM arbeiten (in Zukunft auch keine teilstationäre Einrichtung mehr) und dort Mittag essen, erhalten auch hierfür einen Mehrbedarf.
Zur Ermittlung der Leistungsberechtigung wird auch weiterhin das Einkommen und Vermögen der Betroffenen herangezogen. Die Freibeträge sind seit dem 01.01.2020 allerdings deutlich höher als zuvor und das Einkommen und Vermögen des Ehe- bzw. Lebenspartners wird nicht mehr angerührt.
Die nächste und letzte Reformstufe ist erfolgt im Jahr 2023. Hierbei wird der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) geändert. Es wird also neu definiert, wem Eingliederungshilfeleistungen zustehen und wem nicht. Die genauen Inhalte sind noch nicht difiniert.