Die Kraftfahrzeughilfeverordnung (kurz: KfzHV) soll der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung dienen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Menschen die KfzHV erhalten, die nicht, nicht mehr oder noch nicht arbeiten. Die Verordnung trat 1987 in Kraft und basiert auf Kann-Bestimmungen und somit ist für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden, welche Hilfeleistungen in welcher Höhe gewährt wird. Die Regelung ist für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben bindend, lässt aber viel Entscheidungsspielraum.

Mögliche Leistungen

Die Leistungen, die über die KfzHV in Anspruch genommen werden können, sind vielfältig und sind im §2 zusammengefasst. Man kann Unterstützungsleistungen zur Beschaffung eines Kfz beantragen, aber auch für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis sind Unterstützungsleistungen möglich.

Die beantragten Leistungen stellen Zuschüsse dar und werden in den meisten Fällen als Darlehen gewährt.

Persönliche Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen die antragstellende Person erfüllen muss, um Leistungen nach der KfzHV zu erhalten, wird in §3 erläutert. Die antragstellende Person muss demnach dauerhaft auf die Nutzung eines Kfz zur Erreichung seines Arbeits- bzw. Ausbildungsortes oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung angewiesen sein und die antragstellende Person muss in der Lage sein ein Kraftfahrzeug zu führen bzw. muss eine dritte Person da sein um die antragstellende Person fahren zu können, wenn diese selber nicht in der Lage ist das Kfz zu fahren.

Wenn das Auto aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung für die Durchführung der Aufgaben in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung notwendig ist, kann auch in dem Fall Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen werden.

Auch wenn man im Rahmen seiner Beschäftigung zur Ausübung dieser auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden greift oft die KfzHV, wenn nur dadurch die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert ist.

In ganz besonderen Einzelfällen, werden auch Menschen mit Behinderung durch die KfzHV unterstützt, die nicht ArbeitnehmerIn sind.

Führerschein

Teilweise werden auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis Zuschüsse gewährt. Hier sind die Zuschüsse Einkommensabhängig und werden in §8 der KfzHV genauer erläutert. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Stellen den Zuschüssen der KfzHV vorrangig sind und auf die Zuschüsse der KfzHV angerechnet werden. Kosten für Untersuchungen oder Ergänzungsprüfungen, die aufgrund der Behinderung notwendig sind, aber auch Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vielen Fällen übernommen. Weiteres zum Erwerb des Führerscheins sind hier zu finden.

Besondere Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann nach §9 auch ein Zuschuss für die Beförderung des Menschen mit Behinderung gewährleistet werden. Dies geht nur, wenn der/der Betroffene weder in der Lage ist selbst ein Auto zu führen noch ein Dritter da ist, der das Auto führen könnte. Aber auch die Wirtschaftlichkeit spielt eine wichtige Rolle und daher wird immer die wirtschaftlichere Variante gewählt, sofern dies für den Menschen mit Behinderung zumutbar ist.

WICHTIG: Es wird zunächst immer geschaut, was der/die Betroffene aus eigenen Mitteln finanzieren kann und erst dann wird ein Zuschuss in Betracht gezogen!

Hinweis

Dieser Artikel dient der generellen Übersicht und versteht sich nicht als Rechtsberatung. Die Rechtsprechung unterliegt permanenten Änderungen. Im Zweifelsfall ist eine individuelle Rechtsberatung notwendig.