Eine Fahrtkostenerstattung für Fahrten zum Arzt, zu Therapien oder zur stationären Behandlung durch die Krankenkasse erfolgt nur in genau definierten Situationen.

Erstattet werden können grundsätzlich Fahrtkosten für

  • öffentlichen Verkehrsmittel,
  • eigenen PKW,
  • Taxi oder
  • Kranken- bzw. Rettungswagen

Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kasse die Kosten übernimmt:

  • Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder
  • Einstufung in den Pflegegrad 3 und gleichzeitig eine ‚dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität‘ oder
  • Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 – hier ist die Beeinträchtigung der Mobilität nicht mehr Voraussetzung.

Zusätzlich gilt:

  • Wer vor dem 31.12.2016 in die Pflegestufe II eingestuft war und in Pflegegrad 3 übergeleitet wurde, kann die Leistung auch ohne den Zusatz der dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität in Anspruch nehmen.

Der Begriff ‚dauerhafte Einschränkung der Mobilität‘ ist nicht definiert. Der Arzt muss dies wohl attestieren.

Möglich ist die Fahrkostenerstattung für:

  • Fahrten zu stationären Behandlungen,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus (dies gilt auch, wenn danach keine stationäre Aufnahme erfolgt),
  • Fahrten von Versicherten im Krankentransportwagen (KTW), wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist oder dies zu erwarten ist (nach vorheriger Genehmigung),
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V (nur wenn durch die Fahrt eine eigentlich notwendige voll- oder teilstationäre Aufnahme verkürzt oder vermieden werden kann)
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis …, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.

Grundsätzlich sollen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Fahrzeug gefahren werden, verordnet werden können nur Fahrten, wenn die Patientin oder der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

Für die Fahrtkostenerstattung bei ambulanten Behandlungen gilt:

Der behandelnde Arzt muss die Fahrt unter den geltenden Bedingungen verordnen. Die Fahrt muss als ‘zwingend medizinisch notwendig’ anerkannt sein. Die Gründe für eine ärztliche Verordnung sind in der ‚Krankentransport-Richtlinie‘ (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25/) festgeschrieben und für die ambulante Behandlung eng begrenzt.

In der Anlage zur Richtlinie sind aufgeführt:

  • Dialysebehandlung
  • onkologische Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie

Die Liste ist nicht abschließend. Bei anderen Gründen erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob die Gründe für eine Verordnung und dementsprechende Fahrtkostenerstattung ausreichend sind.

Die Zuzahlung zu dieser Leistung liegt bei 10% der Fahrtkosten und mindestens 5 und höchstens 10 €. Die Zuzahlung entfällt bei einer Befreiung von der Zuzahlung. Die Kostenerstattung der Krankenkasse wird jeweils um den Zuzahlungsbetrag reduziert.

Hinweise

Dieser Artikel dient der generellen Übersicht und versteht sich nicht als Rechtsberatung. Die Rechtsprechung unterliegt permanenten Änderungen. Im Zweifelsfall ist eine individuelle Rechtsberatung notwendig.