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Wer pflegebedürftig auf die Unterstützung von anderen Menschen angewiesen ist kann Pflegegeld oder Sachleistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse ihrer Krankenkasse beantragt werden.

Einen Anspruch auf die Leistungen hat man, wenn man innerhalb der zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert ist und die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate besteht.

Ist der Antrag gestellt, wird durch den Medizinischen Dienst geprüft ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn ja in welcher Schwere.

Diese Einteilung erfolgt in 5 sogenannte Pflegegrade und wird in einem Pflegegutachten festgehalten. Dabei werden aus den 6 Lebensbereichen

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

überprüft wie selbstständig oder unselbstständig bestimmte Aktivitäten ausgeführt werden können.

Weitere Informationen zur Einstufung in die Pflegegrade finden Sie hier.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn der Pflegebedürftige zuhause durch Angehörige (oder andere nicht professionell pflegende Menschen) betreut und gepflegt wird.

Pflegebedürftigkeit: Pflegegeld pro Monat:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistung nennt man die häusliche Unterstützung bei der Pflege durch professionelle Pflegedienste. Für diese Leistungen stehen pro Monat maximal folgende Beträge zur Verfügung:

Pflegebedürftigkeit: Pflegesachleistung:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Kombinationsleistung

Man kann die Pflegesachleistung und das Pflegegeld auch kombinieren. Wenn also ein Teil der Pflege durch den professionellen Pflegedienst und der andere Teil durch Angehörige übernommen wird, so wird dies als sog. Kombinationsleistung bezeichnet. Das Pflegegeld wird dann anteilig berechnet werden.

Wichtig:

Wenn Angehörige pflegen und kein zusätzlicher Pflegedienst in Anspruch genommen wird, ist ab Pflegegrad 2 eine Pflegeberatung vorgeschrieben. Wird diese Beratung nicht ausgeführt, so kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden.

Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen ist diese Beratung nicht verpflichtend, kann aber auf Wunsch erfolgen. Die Pflegeberatung ist auf jeden Fall kostenlos.

Entlastungsbetrag

Für alle Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, steht ein Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag soll die pflegenden Angehörigen entlasten oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegbedürftigen bei der Gestaltung des Alltages beitragen.

Man kann ihn also praktisch nutzen um z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen zu finanzieren oder sich bei der Freizeitgestaltung durch begleitende Assistenzkräfte helfen zu lassen.

In der Regel rechnet der ausführende Dienstleister den Entlastungbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Man muss also nachweisen für welche Leistung man den Betrag verwendet aber nicht in Vorkasse treten.

Wird der Entlastungbetrag in einem Kalendermonat nicht komplett verbraucht, so kann der verbliebenen Betrag in die darauffolgenden Monate übertragen werden.

Die Beträge, die am Ende des Kalenderjahres noch übrig sind, kann man bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen lassen.

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder ganz anderen Gründen) so zahlt die Pflegeversicherung die Kosten für die notwendige Ersatzpflegeperson und stellt dafür einen Betrag von maximal 1612 Euro pro Jahr zusätzlich zum Pflegegeld zur Verfügung.

Als Voraussetzung gilt, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat und bereits seit mindestens einem halben Jahr in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Die Ersatzpflege kann dann wiederum durch eine private andere Person oder durch einen Pflegedienst erbracht werden.

Allerdings gibt es eine Einschränkung bei Verwandtschaft bis zum 2. Grad.

Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, übernimmt die Pflegekasse nur die Aufwendungen bis zu dem 1,5 -fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades.

Bei Pflegegrad 3 (545 Euro Pflegegeld mal 1,5) wäre dies z.B. ein Betrag von 817,50 Euro anstatt 1.612 Euro, die pro Jahr für die Ersatzpflege genutzt werden können.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann außerdem auch aufgestockt werden.

Nutzt man die Kurzzeitpflege nicht, so kann man mit bis zu 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (das sind maximal 806 Euro) die Verhinderungspflege aufstocken. Somit stehen dann insgesamt bis zu 2.418 Euro pro Kalender für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wichtig:

Wird die Verhinderungspflege stundenweise genutzt ( bis zu 8 Stunden pro Tag)

so erhält man weiterhin das volle Pflegegeld.

Pflegt die Ersatzpflegekraft jedoch tage- oder wochenweise, so wird anteilig das Pflegegeld gekürzt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Werden Menschen zu Hause gepflegt ist es wichtig das Wohnumfeld behindertengerecht so anzupassen, dass die häusliche Pflege erleichtert wird und/oder die bestmöglichste Selbstständigkeit erreicht werden kann. Klassische Beispiele sind z.B. die Badgestaltung (Dusche ohne Stufe), Anbringen von Treppengeländer, Türverbreiterungen etc.

Für solche Umbaumaßnahmen zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro.

Anspruch auf die Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden. Ein Antrag dafür muss bei der Pflegekasse im Vorfeld der Maßnahme gestellt werden.

Bildquellen

  • Sozialrecht: Bild: ARQUE